Rz. 92

Laut Gesetz gibt es einen Nießbrauch an Sachen (§§ 10301067 BGB), an Rechten (§§ 10681084 BGB), an Vermögen (§§ 10851088 BGB) und an einer Erbschaft als Sachgesamtheit (§ 1089 BGB). Der § 1066 BGB bestimmt, dass ein Nießbrauch an einem ideellen Bruchteilsmiteigentumsanteil bestellt werden kann. Ein sog. Quotennießbrauch liegt vor, wenn der komplette Gegenstand mit einem Nießbrauch belastet ist, der Nießbraucher jedoch nur eine bestimmte Quote der Nutzungen erhält.[214] Besitz- und Verwaltungsrecht stehen dann dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinsam zu.

Muster 6.21: Nießbrauchvermächtnis an Immobilie

 

Muster 6.21: Nießbrauchvermächtnis an Immobilie

Im Wege des Vorausvermächtnisses – demnach ohne eine Pflicht zum Wertausgleich – wende ich meinem Sohn _________________________ das Zweifamilienhaus in _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________, Band Nr. _________________________, Flurstück-Nr. _________________________, zu. Er wird mit folgendem Untervermächtnis beschwert: Meine Tochter _________________________ erhält für die Dauer von zehn Jahren ab meinem Tod den Nießbrauch an dem Gebäudegrundstück in der Weise, dass ihr die Hälfte der Erträge zustehen. Die Lastentragungsverteilung zwischen meinem Sohn _________________________ und meiner Tochter _________________________ richtet sich nach dem Gesetz.

[214] BayObLG DnotZ 1974, 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge