Rz. 81

Das Sachvermächtnis ist nachfolgend die vermächtnisweise Zuwendung einer Sache gem. § 90 BGB. Dies können ein Grundstück, ein Pkw oder sonstige Gegenstände sein. Zu beachten ist, dass der vermachte Gegenstand bis zum Eintritt des Erbfalls eventuell nicht mehr im Nachlass vorhanden ist. Es ist dann anerkannt, dass bei Veräußerung des Gegenstandes seitens des Erblassers dem Vermächtnisnehmer der Veräußerungserlös als vermacht gilt. Dies gilt insbesondere, wenn es dem Erblasser darauf ankam, dem Vermächtnisnehmer eine wertmäßige Zuwendung zu vermachen und die Sache an sich nicht im Vordergrund stand. Problematisch ist weiter, wenn die vermachte Sache vor dem Erbfall untergegangen ist, beschädigt wurde bzw. wenn eine Verbindung oder Vermischung (§§ 946948 BGB) mit einer anderen Sache stattgefunden hat. Zu beachten ist weiterhin, dass bei einem Gegenstandsvermächtnis die Sache genau bezeichnet wird. Auch sollte der Auslegungsregel des § 2164 BGB genüge getan und deshalb geregelt werden, ob das Zubehör gem. §§ 97, 98 BGB vom Vermächtnis mit umfasst ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge