Rz. 6

Seinen Miterben gegenüber kann der Erbe, der unbeschränkbar haftet, sich weiterhin auf seine Haftungsbeschränkung berufen, § 2063 Abs. 2 BGB.

Gleiches gilt für die Haftung des Nacherben gegenüber dem Vorerben, § 2144 BGB.

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