Rz. 29
§ 203 Abs. 2 S. 2 FamFG fordert für den Antrag nach § 1568b Abs. 1 BGB eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände sowie deren genaue Bezeichnung. Die Anforderungen betreffen nicht den Antrag als solchen, sondern die Begründung des Antrags.[38] Zweck der überflüssigen Vorschrift ist es, die Klärung des genauen Bestands an Haushaltsgegenständen in die vorgerichtliche Phase zu verlagern. Auf diese Weise sollen der Umfang der Nachermittlungen des Gerichts verringert und die Verfahrensdauer verkürzt werden.[39] Götz und Brudermüller sind der Ansicht, hierdurch wandere der "schwarze Peter" aus der Hand des Richters in die des Rechtsanwalts.[40] Es handelt sich jedoch um einen Ausdruck der begrenzten Beteiligtenherrschaft in Antragsverfahren im Sinne von § 23 Abs. 1 FamFG.[41]
Rz. 30
Die Einbeziehung sämtlicher Haushaltgegenstände durch einen oder beide Ehegatten aufgrund entsprechender Anträge ist weder erforderlich noch regelmäßig tatsächlich möglich. Weder § 203 Abs. 2 S. 2 FamFG noch § 1568a Abs. 1 S. 1 BGB fordert, dass die Ehegatten ihre Anträge derart stellen, dass im Ergebnis die Überlassung sämtlicher Haushaltsgegenstände erfolgt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Rechtsnatur beider Vorschriften sowie der Eigenart des Verfahrens als privatrechtliche Streitigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zudem aus dem Zusammenfallen von Verfahrens- und Sachantrag. Gegen den Willen der Ehegatten können nicht mehr die gesamten Haushaltsgegenstände in das Verfahren einbezogen werden. Der Familienrichter sollte zwar auf einen sämtliche Haushaltsgegenstände umfassenden Vergleich (§ 36 Abs. 1 S. 1, S. 2 FamFG) hinwirken, erzwingen kann er ihn ebenso wenig wie umfassende Anträge der Ehegatten.[42]
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