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Auch innerhalb der privatrechtlichen Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist hinsichtlich des Umfangs der Ermittlungspflicht des Gerichts zu differenzieren, und eben dies gilt für den Bereich der Ehewohnungs-, Haushalts- und Gewaltschutzsachen.

So ist die Mitwirkungspflicht in Ehewohnungssachen gemäß § 203 Abs. 3 FamFG und in Haushaltssachen gemäß § 203 Abs. 2 FamFG gegenüber § 23 Abs. 1 FamFG und in Haushaltssachen zudem gemäß § 206 Abs. 1, Abs. 2 FamFG gegenüber § 27 FamFG erweitert und erhöht – § 203 Abs. 2, § 206 Abs. 1 FamFG sind Ausdruck der von Hartmann[53] zutreffend sogenannten "begrenzten Beteiligtenherschafft" in diesen speziellen Antragsverfahren.

Handelt es sich demgegenüber um ein Verfahren, in dem eine Ehewohnung oder eine zuvor von Täter und Opfer gemeinsam bewohnte Wohnung überlassen werden soll, in der ein Kind lebt, so erhält das Verfahren jedenfalls einen beschränkten Fürsorgecharakter mit der Folge, dass sich hinsichtlich sämtlicher Kindesbelange die Mitwirkungspflichten der Ehegatten und Eltern bzw. Personen, die die Wohnung bewohnen, verringern und die Pflicht des Gerichts, die diesbezüglich entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln, in den Vordergrund tritt. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Familiengericht wegen der herausragenden Bedeutung des Kindeswohls, in Wohnungsüberlassungsverfahren abschließend zu ermitteln, ob ein Kind in der Wohnung lebt.

[53] NJW 2009, 321, 322 sub VII 2a.

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