Rz. 26

§ 203 Abs. 2 FamFG enthält für Haushaltssachen spezielle Antragsvoraussetzungen.

Die Vorschrift enthält in Satz 1 besondere Anforderungen für den Anspruch nach § 1361a Abs. 1 S. 1 BGB auf Herausgabe von Haushaltsgegenständen, den Überlassungsanspruch nach § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB, das Verteilungsbegehren nach § 1361a Abs. 2 BGB und den Überlassungs- und Übereignungsanspruch nach § 1568b Abs. 1 BGB; für die Festsetzung der Nutzungsvergütung nach § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB und den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 1568b Abs. 3 BGB gelten die besonderen Antragserfordernisse nicht.[34] § 203 Abs. 2 S. 2 FamFG enthält weitergehende Anforderungen für den Anspruch nach § 1568b Abs. 1 BGB. Beide Sätze von § 203 Abs. 2 FamFG werden durch § 206 Abs. 1 FamFG ergänzt.

 

Rz. 27

Allerdings legen §§ 203 Abs. 2, 206 Abs. 1 FamFG die Geltung der HausratsVO zugrunde. Nach § 1 Abs. 1 HausratsVO a.F. bestand nämlich kein Anspruch im Sinne von § 194 Abs. 1 BGB der Ehegatten gegeneinander auf Auseinandersetzung; vielmehr konnten die Ehegatten nur die Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung unter dem Hausrat durch das Gericht verlangen.[35] Bei der früheren Rechtslage wären beide Vorschriften in besonderem Maße geeignet gewesen, durch die Erhöhung der Mitwirkungspflichten der Ehegatten, den Umfang der Ermittlungen durch das Familiengericht zu verringern und so die Verfahrensdauer zu verkürzen. Nachdem die materiell-rechtlichen Vorschriften der HausratsVO durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 14.5.2009[36] aufgehoben wurden und die Regelung für Haushaltsgegenstände sich nunmehr in § 1568b BGB befindet, der als Anspruch im Sinne vom § 194 Abs. 1 BGB ausgestaltet ist, haben die Vorschriften ihre besondere Bedeutung weitgehend eingebüßt. Sie besteht nur noch für die reformbedürftige Vorschrift des § 1361a Abs. 2 BGB. Machen die Ehegatten Ansprüche nach §§ 1361a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 1568b Abs. 1 BGB geltend, so sind sie ohnehin gehalten, den Gegenstand, den sie begehren, genau zu bezeichnen. Der Antrag ist sonst nicht verständlich.

[34] BT-Drucks 16/6308, 249; Keidel/Giers, § 203 Rn 3; Haußleiter/Fest, § 203 Rn 9; MüKo-FamFG/Erbarth, § 203 Rn 13.
[35] Johannsen/Henrich/Brudermüller, 4. Aufl., § 1 HausratsVO Rn 2; Staudinger/Weinreich, Bearbeitung 2004, § 1 HausratsVO Rn 14.
[36] BGBl I 2009, 1696.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge