Rz. 69

Erfolgt nach § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB ausnahmsweise aufgrund des Überlassungsanspruchs eine Aufteilung der Wohnung, ist eine konkrete für die Vollstreckung ausreichende Bezeichnung der Räume erforderlich, die der jeweilige Ehegatte allein nutzen darf, sowie der Räume, die beide gemeinsam zu nutzen berechtigt sind. Darüber hinaus ist nach Wochentag und Zeitdauer festzulegen, wann welcher Ehegatte einen gemeinsam zu nutzenden Raum nutzen darf.

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