Rz. 78

Eine Vollstreckungsklausel ist gem. § 86 Abs. 3 FamFG nur erforderlich, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, dass den Titel in der Hauptsache erlassen hat.

Das FamFG geht also grundsätzlich davon aus, dass die Klausel nicht Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist. Erforderlich ist die Klausel allerdings, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, dass den Titel erlassen hat.

Die Klausel ist damit allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung nicht nur, wenn gem. § 88 Abs. 1 FamFG die Vollstreckung durch ein anderes Gericht als dasjenige erfolgt, das den Beschluss erlassen hat, sondern auch und gerade bei der Vollstreckung durch Beteiligte – also in Ehewohnungs-, Haushalts- und Gewaltschutzsachen.[113]

 

Rz. 79

Dies gilt wiederum nicht in einstweiligen Anordnungsverfahren, da ein Beschluss, der in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen ist, gem. § 53 Abs. 1 FamFG einer Vollstreckungsklausel nur bedarf, wenn die Vollstreckung für oder gegen eine andere Person als diejenige, die im Beschluss bezeichnet ist, erfolgen soll – d.h., in einstweiligen Anordnungsverfahren ist in Ehewohnungs-, Haushalts- und Gewaltschutzsachen keine Klausel erforderlich.

[113] Cirullies/Cirullies, Rn 234; Keidel/Giers, § 86 Rn 17.

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