Rz. 50

Aufgrund der Gesetzeslage und im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer lediglich Besitzdiener ist, bedarf es keiner gesonderten vertraglichen Regelung betreffend die Herausgabe von Arbeitsmitteln. Entsprechend § 667 BGB ist der Arbeitnehmer auch ohne arbeitsvertragliche Regelung wie ein Beauftragter verpflichtet, dem Arbeitgeber alles, was er zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit erhalten und was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben. Hierzu zählen auch die Aufzeichnungen, d.h. Kunden- und Lieferantendaten, Kalkulationen, Konditionen bestehend aus dem Kontaktverzeichnis, der Statuskopie Warenwirtschaftssystem sowie der Kontraktübersicht.[86] Verweigert der Arbeitnehmer die Herausgabe ihm überlassener Arbeitsmittel, liegt ein Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht vor. Der Arbeitgeber hat einen Herausgabeanspruch gegen den Arbeitnehmer gem. §§ 861, 862, 985 BGB.

 

Rz. 51

 

Praxishinweis

Die in der Praxis häufig anzutreffende Klausel "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle ihm überlassenen Arbeitsmaterialien an den Arbeitgeber zurückzugeben" wiederholt zwar lediglich die Gesetzeslage, hat aber eine "Warnfunktion".

 

Rz. 52

Dagegen bedarf es einer Herausgabeklausel dann, wenn es sich um Gegenstände handelt, bei denen später die Eigentumsrechte unklar sein können bzw. wenn der Arbeitnehmer Besitzer ist und nicht bloßer Besitzdiener.

 

Rz. 53

In solchen Fällen sollte ein jederzeitiges Herausgabeverlangen des Arbeitgebers arbeitsvertraglich vereinbart werden.

 

Rz. 54

 

Formulierungsbeispiel

Alle dem Arbeitnehmer überlassenen Arbeitsmittel wie z.B. Dienstwagen, Werkzeuge, Taschenrechner, Laptop, Drucker, Fax, Handy, Notizen, Materialien, Aufzeichnungen sind Eigentum des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Arbeitsmittel jederzeit nach erfolgter Aufforderung, bei tatsächlichem Ausscheiden aus dem Betrieboder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich an den Arbeitgeber herauszugeben.

 

Rz. 55

 

Praxishinweis

Die Freistellung unter Gehaltsfortzahlung beendet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern hat das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zur Folge. Aus Arbeitgebersicht ist es vorteilhaft, die Herausgabeklausel auch auf den Fall der bezahlten Freistellung zu erstrecken. Dies ist dann problematisch, wenn die Privatnutzung Vergütungsbestandteil ist wie z.B. bei der Überlassung eines Dienstwagens.[87]

[87] Vgl. BAG 23.6.1994 – 8 AZR 537/92, AP Nr. 34 zu § 249 BGB; BAG 16.11.1995 – 8 AZR 240/95, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Sachbezüge; BAG 27.5.1999 – 8 AZR 415/98, AP Nr. 12 zu § 611 BGB Sachbezüge.

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