Rz. 158

Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen; der Betriebsrat erhält aber kein Mitbestimmungsrecht über die Einführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen.[237] Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung, bei deren Durchführung der Betriebsrat mitzubestimmen hat, sind alle Maßnahmen, die über eine bloße arbeitsplatzbezogene Unterrichtung des Arbeitnehmers hinaus gezielt Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit befähigen oder es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten.[238] Berufsbildungsmaßnahmen unterscheiden sich von sonstigen Bildungsmaßnahmen dadurch, dass die Kenntnisse und Erfahrungen, die vermittelt werden, dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers dienen.[239] Zur systematischen Vorbereitung der Arbeitnehmer für die neuen Tätigkeiten, die sich bei der Einführung und Anwendung neuer Personalcomputer/Laptops ergeben, werden regelmäßig zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Maßnahmen nach Art, Dauer, Inhalt, Methoden und den betroffenen Personen in einem so genannten Bildungsmaßnahmenplan vereinbart. Die Kosten für diese Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen trägt das Unternehmen. Die Zeit, in der Bildungsmaßnahmen erfolgen, wird wie Arbeitszeit bezahlt.

[237] Richardi/Thüsing, § 98 BetrVG Rn 8.
[238] BAG 28.1.1992 – 1 ABR 41/91, AP Nr. 1 zu § 96 BetrVG 1972.
[239] BAG 31.1.1969 – 1 ABR 18/68, BB 1969, 758; BAG 4.12.1990 – 1 ABR 10/90, NZA 1991, 388.

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