Rz. 17

Relativ unproblematisch erscheinen dabei die Fälle, in denen der Bankkunde seinen letzten Willen mittels notariellen Testaments oder Erbvertrags regelt oder sich bei der Abfassung von einem qualifizierten Rechtsanwalt beraten lässt. Das Profitestament ist aus Sicht der professionellen Testamentsvollstrecker stets die vorzugswürdige Variante. Nicht nur die höhere Rechtsicherheit spricht dafür. Auch reduziert die Beratung des Erblassers durch einen neutralen Anwalt oder Notar das Risiko, dass sich die vollstreckende Bank später vorhalten lassen muss, ihren Kunden über die Folgen und Kosten einer Testamentsvollstreckung nicht hinreichend aufgeklärt zu haben. Händigt die Bank dem beurkundenden Notar eine vorformulierte Klausel zur Aufnahme in die letztwillige Verfügung ihres Kunden aus, in der die Kosten und genauen Modalitäten der späteren Durchführung einer Testamentsvollstreckung geregelt sind, so liegt hierin jedenfalls kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsverbot des § 3 RDG.

 

Rz. 18

Ausweislich seines § 1 Abs. 1 S. 2 dient das Rechtsdienstleistungsgesetz dazu, "die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen". Im Rahmen der gebotenen restriktiven Auslegung des Gesetzes[29] kommt die Verletzung des Rechtsberatungsverbots gegenüber einem Mitglied der rechtsberatenden Berufe mangels Schutzbedürftigkeit nicht in Betracht. Auch der Kunde ist in diesem Fall vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt, da der von ihm mandatierte Anwalt oder Notar ja gerade den Auftrag und die Pflicht hat, dessen möglicherweise fehlenden Rechtskenntnisse zu kompensieren und die Mandanteninteressen zu wahren. Sofern es keinen direkten Kontakt zwischen Bank und Rechtsberater des Kunden gibt und dieser von Kundenseite auch nicht gewollt ist, bestehen im Hinblick auf das RDG auch keine Bedenken, die schriftlich niedergelegte Klausel dem Kunden selbst zuzusenden, damit dieser sie seinem Rechtsberater zur Übernahme in die letztwillige Verfügung aushändigen kann. In diesem Fall übernimmt der Kunde lediglich Botenfunktion. Adressat der vermeintlichen Beratung durch die Bank ist der Rechtsberater. Insoweit fehlt es für einen Verstoß am Tatbestandsmerkmal des "Tätigwerdens".

 

Rz. 19

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Rechtsberater nicht vom Kunden, sondern von der Bank mandatiert wird und keinen unmittelbaren Kontakt zum Kunden hat. Für eine derart gelagerte Konstellation hat das OLG Karlsruhe[30] entschieden, dass ein eventuell vorliegender Verstoß gegen das Rechtsberatungsverbot durch die Zwischenschaltung des Anwalts nicht geheilt werden kann. Hier fehle es an der neutralen Prüfungsmöglichkeit des Anwalts.

[29] Vgl. Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, § 1 Rn 6.
[30] OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 206; eingehend zum Rechtsdienstleistungsgesetz als Grenze der Bankberatung Seibert/Fritz, Praktikerhandbuch Private Banking, Rn 991.

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