Rz. 33

Vor dem Hintergrund des skizzierten Auslegungsspielraums empfiehlt es sich für jedes testamentsvollstreckende Kreditinstitut unbedingt, den späteren Erblasser bereits in der Anbahnungsphase unmissverständlich über die eigenen Honorarvorstellungen aufzuklären und ihm die voraussichtlich anfallenden Kosten transparent zu machen. Im Sinne eines fairen Wettbewerbs sollten für den Kunden verschiedene Angebote auch unter Gebührenaspekten vergleichbar sein. Unter diesen Voraussetzungen dürfte auch seine Bereitschaft steigen, umfangreichere Gebührenklauseln in seine letztwillige Verfügung aufzunehmen.

 

Rz. 34

Üblicherweise bestehen die Gebührenklauseln aus zwei Komponenten: dem Vergütungsgrundsystem und den Sonderregeln. Das Grundsystem setzt in der Bankpraxis bei der Abwicklungsvollstreckung entweder auf einem Zeithonorar oder einer auf dem Bruttonachlasswert bemessenen quotalen Gebührentabelle auf. Für die Verwaltungs- und Dauervollstreckung kommen auch die Vermögenserträge als Bemessungsgrundlage in Betracht. In der Praxis begegnet am häufigsten die Neue Rheinische Tabelle als Vergütungsgrundsystem (siehe oben Rdn 24). Basiert das Honorar auf Stundensätzen, sollte deren Höhe einem eventuellen Kaufkraftschwund zwischen Testamentserrichtung und -vollstreckung angepasst werden können. Die Sonderregeln modifizieren und ergänzen das Grundsystem. Hier werden insbesondere die ansonsten auslegungsbedürftigen und damit streitanfälligen Punkte wie eine eventuelle Doppelbelastung mit Vermögensverwaltungs- und Testamentsvollstreckergebühr oder der Einbehalt von Provisionen Dritter geregelt. Als fair und transparent bietet sich im Fall eines Vermögensverwaltungsmandats jedoch der Abzug der im betreffenden Zeitraum gezahlten Vermögensverwaltungsgebühren vom Testamentsvollstreckungshonorar an. Die damit verbundenen Transaktionskosten sollten separat ausgewiesen werden.

 

Rz. 35

Checkliste: Wichtige Regelungen zu Vergütung und zum Auslagenersatz

Bemessungsgrundlage für das Testamentsvollstreckerhonorar
Eventuelle Vergünstigungen für das im eigenen Haus verwaltete Vermögen
Auslagenersatz für die Honorare eingeschalteter externer Hilfspersonen, z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Makler
Erstattungsfähigkeit sonstiger Bankdienstleistungen im eigenen Haus
Umgang mit Drittprovisionen, die im Rahmen der Testamentsvollstreckung an die Bank fließen
Übernahme einer auf die konkrete Vollstreckung bezogenen Zusatzhaftpflichtversicherung[46]
Übernahme der Umsatzsteuer auf die Testamentsvollstreckervergütung.[47]
 

Rz. 36

Unter die Sonderregeln fallen auch solche, die für den Nachlass günstiger sind als die als Grundsystem einbezogenen Tabellen. Einzelne Häuser versuchen die Testamentsvollstreckung bereits zu Lebzeiten des Kunden als Bindungs- und Akkumulationsinstrument zu nutzen. Vor diesem Hintergrund kommt beispielsweise eine Incentivierungklausel in Betracht, die die im Zeitpunkt des Erbfalls im Hause verwalteten Vermögenswerte bei der Berechnung des Bruttonachlasswertes als Gebührenbemessungsgrundlage ausnimmt oder privilegiert.

[46] Hierzu näher Rott/Kornau/Zimmermann, Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, § 9 Rn 67.
[47] Eingehend zur Umsatzbesteuerung des Testamentsvollstreckers: Neubauer/Vassel-Knauf, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 45 Rn 50 ff.

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