rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine einheitliche und gesonderte Feststellung einer „Testamentsvollstrekker-GbR“

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine einheitliche und gesonderte Feststellung bei Mehrheit von Testamentsvollstreckern - auch wenn diese nur Gesamt-Vollmacht haben

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Der Kläger B zu 1) ist Miterbe zu 1/12 nach Frau A, verstorben am ... 1994, der Kläger C zu 2) Miterbe zu 1/8. Die Erblasserin berief die Kläger mit Testament vom ... Juli 1986 zu Testamentsvollstreckern. Beide Testamentsvollstrecker sollten das Amt gemeinsam ausüben. Jeder von beiden sollte, solange er das Amt versah, eine jährliche Vergütung von 2 % des Bruttonachlasswertes erhalten. Der Bruttonachlasswert betrug ... Mio. DM (vgl. Steuerakte Bl. 4, 35, 36). Im Verlaufe von Streitigkeiten der Kläger mit den übrigen Miterben wegen der Höhe der Testamentsvollstreckerhonorare kam es im März 1998 zu einem Vergleich zwischen den Streitparteien. Danach sollte den Testamentsvollstreckern das Honorar nur für 4 Jahre (1994 - 1997) zustehen. Die Streitparteien brachten in einer "Präambel" zum Vergleich ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck, dass die - nach Ansicht der übrigen Miterben - überhöhte Vergütung der Testamentsvollstrecker zur Hälfte als Vermächtnis anzusehen sei.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Kläger in Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig geworden sind. Er forderte die Kläger auf, "für die Testamentsvollstreckung in GbR ...C/B" Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für die Kalenderjahre 1994 - 1997 abzugeben. Das lehnten die Kläger ab, weil es zu keinem Zeitpunkt eine GbR C/B gegeben habe. Es gebe keine gemeinsame Einkunftsquelle. Gegenstand der Testamentsvollstreckung sei die Auseinandersetzung des Nachlasses. Der Nachlass sei Objekt ihrer Tätigkeit und nicht die Quelle der Einkünfte. Der Kläger zu 2) habe insgesamt ... DM als Testamentsvollstrecker erhalten, der Kläger zu 1) ... DM.

Darauf schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 5.1.1999 Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts C/B für 1994 - 1997. Er setzte die Einkünfte der GbR aus selbständiger Arbeit wie folgt fest:

1994 ... DM 1995 ... DM 1996 ... DM 1997 ... DM.

Die genannten Einkünfte rechnete er den Gesellschaftern je zur Hälfte zu. Eine Aufteilung der entnommenen Beträge in Testamentsvollstreckerhonorar einerseits und Vermächtnis andererseits lehnte er ab, weil seiner Auffassung nach keine überhöhte Testamentsvollstreckervergütung gezahlt worden sei. Die Bescheide ergingen gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Schätzungsgrundlage war ein Schreiben des Klägers zu 1) an den Beklagten vom 24.3.1997 und die "Erklärung" des Miterben D vom 27.3.1998. Danach betrugen die Gesamtentnahmen der Kläger 1994: ... DM, 1995: ... DM, 1996: ... DM und 1997: ... DM.

Auf die fristgerechten Einsprüche der Kläger änderte der Beklagte die zugerechneten Beträge der Höhe und der zeitlichen Zuordnung nach. Er rechnete den Klägern die diesen tatsächlich zugeflossenen Beträge zu, dem Kläger zu 2) ... DM (inklusive Mehrwertsteuer), dem Kläger zu 1) ... DM - bei Gesamtzahlungen bis 1997 in Höhe von ... DM. Wegen der Zurechnung der Einzelbeträge auf die Jahre 1994 - 1997 wird auf die letzte Seite der Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Im Übrigen wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Dazu heißt es in der Einspruchsentscheidung u.a.: Die den Testamentsvollstreckern zugeflossenen Beträge seien auch nicht teilweise als Vermächtnis anzusetzen. Die Testamentsvollstreckervergütungen seien nicht unangemessen hoch. Nach BFH BStBl. II 1990, 1028 bestehe eine Vermutung dafür, dass eine vom Erblasser als Testamentsvollstreckerhonorar bezeichnete Vergütung zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zu rechnen sei. Diese Vermutung könne bei Familienangehörigen, die gleichzeitig Miterben seien, zwar widerlegt werden. Die Kläger hätten diese Vermutung aber nicht widerlegt. Aber auch die Einwände der Kläger gegen den Erlass des Feststellungsbescheides dem Grunde nach, seien nicht stichhaltig. Auch wenn die Kläger keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet hätten, so läge doch eine Gemeinschaft vor, da sie offensichtlich den Nachlass als gemeinsame Einkunftsquelle behandelt hätten. Das zeige schon der Umstand, dass die tatsächlich entnommenen Beträge unterschiedlich hoch seien; die Testamentsvollstrecker hätten sich offenbar nicht an die Vorgabe des Testaments (2 % des Bruttonachlasses) gehalten. Sie hätten den Nachlass vielmehr "als gemeinsame Einkunftsquelle in einen gemeinsamen (rechnerischen) Topf getan". Damit seien die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO erfüllt.

Darüber hinaus sei eine gesonderte und einheitliche Feststellung auch nach § 180 Abs. 2 AO i. V. m. der hierzu ergangenen VO zulässig. Der Begriff Wirtschaftsgut in § 1 Abs. 1 Satz 1 der VO umfasse auch...

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