1. Unterschied

 

Rz. 161

Eine Haftungshöchstsumme beschränkt die finanzielle Verantwortlichkeit des unmittelbar handelnden bzw. für eine gefährliche Sache verantwortlichen Schadenersatzpflichtigen gegenüber dem Anspruchsberechtigten im Haftungsverhältnis (Schadenersatzverhältnis); und zwar unabhängig davon, ob Versicherungsschutz bei einer Haftpflichtversicherung besteht.[153]

 

Rz. 162

Die Deckungssumme bestimmt den Freistellungsanspruch des Haftpflichtigen im Verhältnis zu seinem Haftpflichtversicherer im Deckungsverhältnis (Versicherungsverhältnis).

 

Rz. 163

Ausnahmsweise gilt im Bereich der Kfz-Haftpflicht im Opferinteresse eine Vorleistungspflicht des Versicherers im Falle der Versicherungsschutzversagung; bei fehlender Versicherung kommen Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe in Betracht. Die Vorleistungspflicht ist beschränkt auf die Mindestversicherungssumme; diese ergibt sich aus der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG.

 

Rz. 164

Siehe ergänzend § 1 Rdn 61 ff.

[153] Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 12 StVG Rn 6 ff.

2. Haftungshöchstsumme (§ 12 StVG)

 

Rz. 165

 

Übersicht 6.4: Haftungshöchstsummen nach § 12 StVG (Zeittafel)

Norm Unfalltag
1.1.1978 bis 31.7.2002 1.8.2002 bis 17.12.2007 ab 18.12.2007 ab 21.6.2017
§ 12 StVG
Tötung/Verletzung einer Person 500.000 DM 600.000 EUR 5.000.000 EUR  
30.000 DM/Jahr 36.000 EUR/Jahr Rente individuell  
Tötung/Verletzung mehrerer Personen 750.000 DM 3.000.000 EUR 5.000.000 EUR  
45.000 DM/Jahr 180.000 EUR Rente individuell  
 

Ausnahme:

§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs.
Erhöhung bei entgeltlicher geschäftsmäßiger Personenbeförderung  
Sachschaden 100.000 DM 300.000 EUR 1.000.000 EUR  
§ 12a StVG – Transport gefährlicher Güter
Tötung/Verletzung einer Person 500.000 DM 600.000 EUR 10.000.000 EUR  
30.000 DM/Jahr 36.000 EUR/Jahr 36.000 EUR/Jahr  
Tötung/Verletzung mehrerer Personen 750.000 DM 6.000.000 EUR 10.000.000 EUR  
45.000 DM/Jahr 360.000 EUR/Jahr 360.000 EUR/Jahr  
 

Ausnahme:

§ 12 I Nr. 2, 2. Halbs.
Erhöhung bei entgeltlicher geschäftsmäßiger Personenbeförderung  
Sachschaden an ­Immobilie 100.000 DM 6.000.000 EUR 10.000.000 EUR  
sonstiger Sach­schaden 100.000 DM 300.000 EUR 1.000.000 EUR  
§ 12b StVG – Gleiskettenfahrzeug
Sach-/Personenschaden § 12 StVG ohne Begrenzung ohne Begrenzung  
§ 1a StVG – Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
Tötung/Verletzung einer Person --- --- --- 10.000.000 EUR
Tötung/Verletzung mehrerer Personen --- --- --- 10.000.000 EUR
Sachschaden --- --- --- 2.000.000 EUR

3. Mindestversicherungssumme (Anlage 2 zu § 4 PflVG)

 

Rz. 166

 

Übersicht 6.5: Mindestversicherungssumme (Kfz-Haftpflicht) (Zeittafel)

Mindestversicherungssumme für Kraftfahrzeuge und ­Anhänger Schadenereignis
bis 30.6.1997 ab 1.7.1997 ab 1.1.2002 ab 18.12.2007
Tötung/Verletzung 1 Person 1.000.000 DM 5.000.000 DM 2.500.000 EUR 7.500.000 EUR
Personenmehrheit (Tötung/­Verletzung 3 und mehr Personen) 1.500.000 DM 15.000.000 DM 7.500.000 EUR 7.500.000 EUR
zur Personenbeförderung vorgesehene Fahrzeuge und Anhänger mit mehr als 9 Fahrgastplätzen

Mindestversicherungssumme ist stufenweise erhöht

(Staffelung ab 10. bzw. 81. Platz).

Zu Einzelheiten: Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG, Nr. 2, 3.
Tötung bzw. Verletzung mehrerer Personen (Gesamtbetrag für alle Personen)

1.500.000 DM,

max. jedoch pro Geschädigtem 1 Mio. DM

15.000.000 DM,

max. jedoch pro Geschädigtem 5 Mio. DM

7.500.000 EUR,

max. jedoch pro Geschädigtem 2,5 Mio. EUR
7.500.000 EUR
         
Sachschaden 400.000 DM 1.000.000 DM 500.000 EUR

bis 31.12.2011

1.000.000 EUR

ab 1.1.2012[154]

1.120.000 EUR

ab 11.6.2016[155]

1.220.000 EUR
         
reine Vermögensschäden 40.000 DM 100.000 DM 50.000 EUR 50.000 EUR
[154] Ab 1.1.2012 beträgt die Mindestversicherungssumme für Sachschäden 1.120.000 EUR (geändert durch Art. 1 Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen und zur Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung v. 6.12.2011 BGBl I 2011, 2628). Die übrigen Mindestvorgaben blieben unverändert.
[155] ABl EU C 210/1 v. 11.6.2016 BGBl I 2017, 147.

4. Deckungssummenüberschreitung (§ 8 KfzPflVV)

 

Rz. 167

 

§ 8 KfzPflVV

(1) 1Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so muß die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet werden.

2Der Rentenwert ist auf Grund einer von der Versicherungsaufsichtsbehörde entwickelten oder anerkannten Sterbetafel und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, zu berechnen.

3Hierbei ist der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde zu legen.

4Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente sind zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der ...

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