1. Unterschied
Rz. 161
Eine Haftungshöchstsumme beschränkt die finanzielle Verantwortlichkeit des unmittelbar handelnden bzw. für eine gefährliche Sache verantwortlichen Schadenersatzpflichtigen gegenüber dem Anspruchsberechtigten im Haftungsverhältnis (Schadenersatzverhältnis); und zwar unabhängig davon, ob Versicherungsschutz bei einer Haftpflichtversicherung besteht.[153]
Rz. 162
Die Deckungssumme bestimmt den Freistellungsanspruch des Haftpflichtigen im Verhältnis zu seinem Haftpflichtversicherer im Deckungsverhältnis (Versicherungsverhältnis).
Rz. 163
Ausnahmsweise gilt im Bereich der Kfz-Haftpflicht im Opferinteresse eine Vorleistungspflicht des Versicherers im Falle der Versicherungsschutzversagung; bei fehlender Versicherung kommen Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe in Betracht. Die Vorleistungspflicht ist beschränkt auf die Mindestversicherungssumme; diese ergibt sich aus der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG.
Rz. 164
Siehe ergänzend § 1 Rdn 61 ff.
2. Haftungshöchstsumme (§ 12 StVG)
Rz. 165
Übersicht 6.4: Haftungshöchstsummen nach § 12 StVG (Zeittafel)
Norm | Unfalltag | |||
---|---|---|---|---|
1.1.1978 bis 31.7.2002 | 1.8.2002 bis 17.12.2007 | ab 18.12.2007 | ab 21.6.2017 | |
§ 12 StVG | ||||
Tötung/Verletzung einer Person | 500.000 DM | 600.000 EUR | 5.000.000 EUR | |
30.000 DM/Jahr | 36.000 EUR/Jahr | Rente individuell | ||
Tötung/Verletzung mehrerer Personen | 750.000 DM | 3.000.000 EUR | 5.000.000 EUR | |
45.000 DM/Jahr | 180.000 EUR | Rente individuell | ||
Ausnahme: § 12 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. |
Erhöhung bei entgeltlicher geschäftsmäßiger Personenbeförderung | |||
Sachschaden | 100.000 DM | 300.000 EUR | 1.000.000 EUR | |
§ 12a StVG – Transport gefährlicher Güter | ||||
Tötung/Verletzung einer Person | 500.000 DM | 600.000 EUR | 10.000.000 EUR | |
30.000 DM/Jahr | 36.000 EUR/Jahr | 36.000 EUR/Jahr | ||
Tötung/Verletzung mehrerer Personen | 750.000 DM | 6.000.000 EUR | 10.000.000 EUR | |
45.000 DM/Jahr | 360.000 EUR/Jahr | 360.000 EUR/Jahr | ||
Ausnahme: § 12 I Nr. 2, 2. Halbs. |
Erhöhung bei entgeltlicher geschäftsmäßiger Personenbeförderung | |||
Sachschaden an Immobilie | 100.000 DM | 6.000.000 EUR | 10.000.000 EUR | |
sonstiger Sachschaden | 100.000 DM | 300.000 EUR | 1.000.000 EUR | |
§ 12b StVG – Gleiskettenfahrzeug | ||||
Sach-/Personenschaden | § 12 StVG | ohne Begrenzung | ohne Begrenzung | |
§ 1a StVG – Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion | ||||
Tötung/Verletzung einer Person | --- | --- | --- | 10.000.000 EUR |
Tötung/Verletzung mehrerer Personen | --- | --- | --- | 10.000.000 EUR |
Sachschaden | --- | --- | --- | 2.000.000 EUR |
3. Mindestversicherungssumme (Anlage 2 zu § 4 PflVG)
Rz. 166
Übersicht 6.5: Mindestversicherungssumme (Kfz-Haftpflicht) (Zeittafel)
Mindestversicherungssumme für Kraftfahrzeuge und Anhänger | Schadenereignis | |||||
bis 30.6.1997 | ab 1.7.1997 | ab 1.1.2002 | ab 18.12.2007 | |||
Tötung/Verletzung 1 Person | 1.000.000 DM | 5.000.000 DM | 2.500.000 EUR | 7.500.000 EUR | ||
Personenmehrheit (Tötung/Verletzung 3 und mehr Personen) | 1.500.000 DM | 15.000.000 DM | 7.500.000 EUR | 7.500.000 EUR | ||
|
Mindestversicherungssumme ist stufenweise erhöht (Staffelung ab 10. bzw. 81. Platz). Zu Einzelheiten: Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG, Nr. 2, 3. |
|||||
|
1.500.000 DM, max. jedoch pro Geschädigtem 1 Mio. DM |
15.000.000 DM, max. jedoch pro Geschädigtem 5 Mio. DM |
7.500.000 EUR, max. jedoch pro Geschädigtem 2,5 Mio. EUR |
7.500.000 EUR | ||
Sachschaden | 400.000 DM | 1.000.000 DM | 500.000 EUR | bis 31.12.2011 1.000.000 EUR |
||
ab 1.1.2012[154] 1.120.000 EUR |
||||||
ab 11.6.2016[155] 1.220.000 EUR |
||||||
reine Vermögensschäden | 40.000 DM | 100.000 DM | 50.000 EUR | 50.000 EUR |
4. Deckungssummenüberschreitung (§ 8 KfzPflVV)
Rz. 167
§ 8 KfzPflVV
(1) 1Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so muß die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet werden.
2Der Rentenwert ist auf Grund einer von der Versicherungsaufsichtsbehörde entwickelten oder anerkannten Sterbetafel und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, zu berechnen.
3Hierbei ist der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde zu legen.
4Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente sind zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der ...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen