Rz. 61

Die Deckungssumme bestimmt, welchen in einem Versicherungsvertrag vereinbarten Betrag der Haftpflichtversicherer seiner versicherten Person erstattet, wenn diese ihrerseits einem Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig ist. Der Haftpflichtige selbst bleibt stets persönlich und unbeschränkt im Obligo (von Insolvenzverfahren abgesehen), während dem gegenüber sein Versicherer (quasi sein Portemonnaie) in der Zahlungspflicht begrenzt ist.

 

Rz. 62

Eine Mindestversicherungssumme ist für Pflichtversicherungen gesetzlich vorgegeben (z.B. Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG). Sie bestimmt den unteren Rahmen einer versicherungsvertraglichen Deckungsbeziehung und begrenzt auch etwaige Vorleistungspflichten eines Versicherers trotz Störung im Versicherungsvertragsverhältnis (siehe § 117 VVG).

 

Rz. 63

Die Deckungssumme ist von der Haftungshöchstsumme unabhängig: Die Haftungshöchstsumme beschränkt, auch bei unbeschränkt bestehender Deckung im Versicherungsverhältnis, die finanzielle Verantwortlichkeit des unmittelbar handelnden bzw. für eine gefährliche Sache verantwortlichen Schadenersatzpflichtigen gegenüber dem Anspruchsberechtigten im Haftungsverhältnis (Schadenersatzverhältnis). Die Deckungssumme prägt (ebenso wie die Mindestversicherungssumme) hingegen den Freistellungsanspruch des Haftpflichtigen im Verhältnis zu seinem Versicherer, also im Deckungs- bzw. Versicherungsverhältnis.

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