Rz. 265

Durch das "Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)" v. 9.12.2004 (BGBl I 2004, 3242) wurde die Rentenversicherung in Deutschland zum 1.10.2005 (§ 274d SGB VI) neu gegliedert: Deutsche Rentenversicherung Bund (früher BfA); Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher Knappschaft, Bundeseisenbahnvermögen und sonstige Bahn-Versicherungsträger, Seefahrtsversicherung). Landesträger (§ 125 Abs. 1 S. 2 SGB VI) sind die Deutsche Rentenversicherung mit dem Zusatz ihrer jeweiligen regionalen Zuständigkeit (früher z.B. LVA Braunschweig-Hannover, LVA Hessen).

aa) Beitragssatz

 

Rz. 266

Während der Beitragssatz für Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung durch Gesetz (§ 341 Abs. 2 SGB III, § 241 SGB V, § 55 Abs. 1 SGB XI) bestimmt wird, erfolgt die Festlegung für die Rentenversicherung durch Rechtsverordnung (§ 160 SGB VI). Der Beitragssatz wurde in der Vergangenheit in unregelmäßigen Abständen verändert.

bb) Beitragslast

 

Rz. 267

Den Beitrag zur Rentenversicherung tragen grundsätzlich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte (§ 168 SGB VI). Für geringfügig Beschäftigte gelten § 168 Abs. 1 Nr. 1b, 1c SGB VI. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn oder Gehalt einbehalten; der Arbeitgeber überweist zusätzlich seinen Anteil an die Krankenkasse (als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge), die dann ihrerseits die Beiträge an die Rentenversicherung weiterleitet (Lohnabzugsverfahren).

 

Rz. 268

In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind vor allem im Bergbau beschäftigte Arbeitnehmer versichert. Die Knappschaftliche Rentenversicherung hat eine doppelte Aufgabe: Einerseits erbringt sie Leistungen wie die Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter, andererseits aber zusätzlich noch überbetriebliche Leistungen des Bergbaus. Der daraus resultierende höhere Gesamtbeitragssatz geht zulasten des Arbeitgebers, der Arbeitnehmeranteil entspricht dem der Angestellten und Arbeiter in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Rz. 269

Bezieher von Kranken- und Verletztengeld teilen sich den Beitrag hälftig mit dem Leistungsträger (Krankenkasse, Unfallversicherung) (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 lit. a SGB VI [mit Besonderheiten, wenn sich die Leistungen an denen der Bundesagentur für Arbeit ausrichten]).

 

Rz. 270

Bei Bezug von Versorgungskranken-, Übergangs-, Unterhalts- und Arbeitslosengeld (bis 31.12.2004 auch: Unterhalts-, Arbeitslosenhilfe) werden die Beiträge vom Leistungsträger (z.B. Bundesagentur für Arbeit) allein getragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SGB VI).

 

Rz. 271

Beiträge für Pflegepersonen trägt die Pflegekasse. Werden die Leistungen von einem privaten Versicherer oder von einer Versorgungsstelle erbracht, zahlen diese Stellen die Beiträge.

 

Rz. 272

Freiwillige Mitglieder und Selbstständige tragen den Beitrag allein (§§ 169, 171 SGB VI). Beiträge für selbstständige Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherung) werden von der Künstlersozialkasse gezahlt; daran müssen sich die Versicherten beteiligen.

 

Rz. 273

Für Wehr- und Zivildienstleistende zahlt der Bund den Beitrag.

cc) Beitragsbemessung

 

Rz. 274

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich neu festgesetzt (§§ 157, 159, 161 SGB VI).

 

Rz. 275

Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen §§ 161 ff., 228a, 279 ff. SGB VI.

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