Rz. 252

Das BVerfG[225] hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2004 eine Regelung zu treffen, die Mitglieder mit Kindern gegenüber kinderlosen Beitragszahlern beitragsmäßig besser stellt. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten trotzdem nicht als kinderlos.

 

Rz. 253

Ein um 0,25 % erhöhter Beitragssatz gilt nach § 55 Abs. 3 SGB XI seit 1.1.2005 für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 1.1.1940 geboren sind. Einschränkungen der zusätzlichen Beitragslast ergeben sich nach § 55 Abs. 3, 3a SGB XI.

 

Rz. 254

Vor dem 1.1.1940 geborene Personen, ferner Wehr- und Zivildienstleistende sowie ALG II-Bezieher haben keinen Beitragszuschlag zu tragen (§ 55 Abs. 3 S. 7 SGB XI).

[225] BVerfG v. 3.4.2001 – 1 BvR 1629/94 – VersR 2001, 916 zum Familienlastenausgleich in der sozialen Pflegeversicherung (Verfassungsverstoß durch Nichtberücksichtigung der Kindererziehung bei der Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung).

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