Rz. 296

Die Beiträge werden nicht abhängig vom konkreten Pflegeaufwand bemessen, sondern ausschließlich abstrakt nach einem groben Schema ermittelt. Die Höhe der von der Pflegekasse abzuführenden RV-Beiträge ist seit 1.1.2017 abhängig vom Pflegegrad und der bezogenen Leistung. Als beitragspflichtige Einnahmen gelten bei nicht-erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen gemäß § 166 SGB VI in Abhängigkeit von Pflegegrad und zeitlichem (wöchentlichem) Pflegeaufwand jeweils bestimmte Prozentsätze von der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV; Tabelle 6.42, Rdn 287).

 

Rz. 297

 

Übersicht 6.13: RV-Beitrag für Pflegepersonen

Pflegegrad

bei Bezug von Pflegegeld

(§ 37 SGB XI)
bei Bezug der Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)

bei Bezug der Sachleistung

(§ 36 SGB XI)
(…% der sozialen Bezugsgröße [§ 18 SGB IV])
1 entfällt entfällt entfällt
2 27,00 % 22,95 % 18,90 %
3 43,00 % 36,55 % 30,10 %
4 70,00 % 59,50 % 49,00 %
5 100,00 % 85,00 % 70,00 %
 

Rz. 298

Der Beitrag ist dynamisch. Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) wird jährlich angepasst.

 

Rz. 299

Die Pflegeperson ist am Beitragsaufkommen nicht beteiligt. Der Beitrag wird vom Leistungsträger (Pflegekasse, privates Pflegeversicherungsunternehmen) allein getragen.

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