Rz. 161
Eine Haftungshöchstsumme beschränkt die finanzielle Verantwortlichkeit des unmittelbar handelnden bzw. für eine gefährliche Sache verantwortlichen Schadenersatzpflichtigen gegenüber dem Anspruchsberechtigten im Haftungsverhältnis (Schadenersatzverhältnis); und zwar unabhängig davon, ob Versicherungsschutz bei einer Haftpflichtversicherung besteht.[153]
Rz. 162
Die Deckungssumme bestimmt den Freistellungsanspruch des Haftpflichtigen im Verhältnis zu seinem Haftpflichtversicherer im Deckungsverhältnis (Versicherungsverhältnis).
Rz. 163
Ausnahmsweise gilt im Bereich der Kfz-Haftpflicht im Opferinteresse eine Vorleistungspflicht des Versicherers im Falle der Versicherungsschutzversagung; bei fehlender Versicherung kommen Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe in Betracht. Die Vorleistungspflicht ist beschränkt auf die Mindestversicherungssumme; diese ergibt sich aus der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG.
Rz. 164
Siehe ergänzend § 1 Rdn 61 ff.
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