Rz. 161

Eine Haftungshöchstsumme beschränkt die finanzielle Verantwortlichkeit des unmittelbar handelnden bzw. für eine gefährliche Sache verantwortlichen Schadenersatzpflichtigen gegenüber dem Anspruchsberechtigten im Haftungsverhältnis (Schadenersatzverhältnis); und zwar unabhängig davon, ob Versicherungsschutz bei einer Haftpflichtversicherung besteht.[153]

 

Rz. 162

Die Deckungssumme bestimmt den Freistellungsanspruch des Haftpflichtigen im Verhältnis zu seinem Haftpflichtversicherer im Deckungsverhältnis (Versicherungsverhältnis).

 

Rz. 163

Ausnahmsweise gilt im Bereich der Kfz-Haftpflicht im Opferinteresse eine Vorleistungspflicht des Versicherers im Falle der Versicherungsschutzversagung; bei fehlender Versicherung kommen Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe in Betracht. Die Vorleistungspflicht ist beschränkt auf die Mindestversicherungssumme; diese ergibt sich aus der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG.

 

Rz. 164

Siehe ergänzend § 1 Rdn 61 ff.

[153] Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 12 StVG Rn 6 ff.

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