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Ferner muss der Bevollmächtigte konkret "geeignet" sein. Das ist er dann nicht, wenn er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht besorgen kann, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Vollmachtgebers begründet. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint.[7] Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, wenn er trotz eigener Redlichkeit – auch unverschuldet – objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben, etwa weil er sich gegen andere Angehörige nicht durchsetzen kann.[8]

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