Rz. 70
Statt einer unzulässigen organersetzenden bzw. organvertretenden Generalvollmacht kann eine weitgehende Handlungsvollmacht erteilt werden, die all das, was nicht exklusiv dem Organ als Zuständigkeit zugewiesen ist, an einen Dritten delegiert.[74] In einem Urteil vom 18.7.2002 hatte der BGH eine sehr weitgehende Vorsorgevollmacht als zulässige Generalhandlungsvollmacht im Sinne des § 54 HGB eingeordnet, da die Bevollmächtigung auch die gesamten persönlichen Angelegenheiten der Mutter betraf.[75]
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