Rz. 47

Die Patientenverfügung bedarf der Schriftform. Sie muss daher entweder eigenhändig unterschrieben oder notariell beurkundet werden. Um mögliche Unsicherheiten bezüglich der Einsichts- und Geschäftsfähigkeit des Verfassers im Zeitpunkt der Errichtung auszuschließen, wenn wegen beginnender Krankheit im Errichtungszeitpunkt Zweifel an der Einsichts- und Geschäftsfähigkeit bestehen könnten, bietet sich die notarielle Beurkundung an, denn der Notar nimmt in seiner Urkunde Bezug auf die Geschäftsfähigkeit. Diese Zweifel können auch durch die Bestätigung eines Arztes bei der Errichtung ausgeschlossen werden. Der Widerruf der Patientenverfügung kann hingegen jederzeit formlos erfolgen (§ 1901a Abs. 1 S. 3 BGB).

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