Rz. 27

Kommt es nach dem Beweisverfahren zu einem Hauptsacheverfahren, wird die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens auf die des Hauptsacheverfahrens angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 5 VV). Eine im Beweisverfahren angefallene Terminsgebühr wird dagegen nicht angerechnet.

 

Beispiel 18: Beweisverfahren mit nachfolgendem Hauptsacheverfahren

Die Eheleute streiten über den Wert einer im Endvermögen des Ehemannes stehenden Immobilie. Die Ehefrau nimmt einen Verkehrswert von 400.000,00 EUR an, der Ehemann in Höhe von 280.000,00 EUR. Der Zugewinn aus dem übrigen Vermögen ist bereits ausgeglichen. Die Ehefrau leitet daraufhin ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Am Sachverständigentermin nimmt der Anwalt teil. Der Sachverständige bestätigt die Wertannahme der Ehefrau. Daraufhin wird das Hauptsacheverfahren über 60.000,00 EUR restlichen Zugewinn eingeleitet, in dem mündlich verhandelt wird.

Die 1,3-Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens ist aus dem Wert von 60.000,00 EUR entstanden (siehe Rdn 6). Diese Gebühr ist nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV auf die 1,3-Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen.

 
I. Selbstständiges Beweisverfahren (Wert: 60.000,00 EUR)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.622,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.497,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.140,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   596,60 EUR
Gesamt   3.736,60 EUR
II. Gerichtliches Verfahren (Wert: 60.000,00 EUR)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.622,40 EUR
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV anzurechnen,

1,3 aus 30.000,00 EUR
  – 1.622,40 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.497,60 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.517,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   288,34 EUR
Gesamt   1.805,94 EUR
 

Rz. 28

Hatte das Beweisverfahren einen höheren Wert als das gerichtliche Verfahren, dann ist analog Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV nur nach dem geringeren Wert des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

 

Beispiel 19: Beweisverfahren mit nachfolgendem Hauptsacheverfahren, geringerer Wert

Die Eheleute streiten über den Wert einer im Endvermögen des Ehemannes stehenden Immobilie. Die Ehefrau nimmt einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR an, der Ehemann in Höhe von 100.000,00 EUR. Der Zugewinn aus dem übrigen Vermögen ist bereits ausgeglichen. Die Ehefrau leitet daraufhin ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Am Sachverständigentermin nimmt der Anwalt teil. Der Sachverständige ermittelt einen Verkehrswert von 170.000,00 EUR. Daraufhin wird das Hauptsacheverfahren über 35.000,00 EUR restlichen Zugewinn eingeleitet, in dem mündlich verhandelt wird.

Die 1,3-Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens ist zwar aus 50.000,00 EUR entstanden. Sie ist nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV auf die 1,3-Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen, allerdings nur aus dem Wert von 35.000,00 EUR. Die Terminsgebühren entstehen dagegen gesondert.

 
I. Selbstständiges Beweisverfahren (Wert: 50.000,00 EUR)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.511,90 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.395,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.927,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   556,23 EUR
Gesamt   3.483,73 EUR
II. Gerichtliches Verfahren (Wert: 30.000,00 EUR)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.121,90 EUR
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV anzurechnen,

1,3 aus 30.000,00 EUR
  – 1.121,90 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.035,60 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.055,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   200,56 EUR
Gesamt   1.256,16 EUR
 

Rz. 29

Hat das Hauptsacheverfahren einen höheren Wert, dann verbleibt – ungeachtet der Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV – von der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens wegen des höheren Werts noch ein Restbetrag.

 

Beispiel 20: Beweisverfahren mit nachfolgendem Hauptsacheverfahren, höherer Wert

Der Anwalt führt ein Beweisverfahren über den Wert einer im Endvermögen des Ehemannes stehenden Immobilie (Verfahrenswert 30.000,00 EUR). Am Sachverständigentermin nimmt der Anwalt teil. Anschließend wird das Hauptsacheverfahren über den gesamten Zugewinn in Höhe von 80.000,00 EUR eingeleitet, in dem mündlich verhandelt wird.

Die 1,3-Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens ist nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV auf die 1,3-Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen, allerdings nur aus dem Wert von 30.000,00 EUR. Die Terminsgebühren entstehen dagegen gesondert.

 
I. Selbstständiges Beweisverfahren (Wert: 30.000,00 EUR)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.121,90 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.035,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.177,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   413,73 EUR
Gesamt   2.591,23 EUR
II. Gerichtliches Verfahren (Wert: 80.000,00 EUR)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.732,90 EUR
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV anzurechnen,

1,3 aus 30.000,00 EUR
  – 1.1...

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