Rz. 193

Der Käufer kann vom Verkäufer nach § 311a Abs. 2 BGB Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz nach Maßgabe des § 284 BGB verlangen, wenn der Verkäufer nach § 275 BGB nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsabschluss vorliegt.

Eine Haftung nach § 311a Abs. 2 BGB kommt in Betracht, wenn ein in den Räumen des Verkäufers vorhandenes Fahrzeug einen reparierten Unfallschaden aufweist, den der Verkäufer fahrlässiger Weise nicht erkannt hat.

Führt das Leistungshindernis dazu, dass die Leistung nur teilweise oder nicht wie geschuldet erbracht werden kann, steht dem Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach § 311a Abs. 2 S. 3 BGB nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 S. 2, 3 BGB zu. Verlangt der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung, hat er die Leistung des Verkäufers gem. §§ 311a Abs. 2 S. 3, 281 Abs. 5 BGB nach den Rücktrittsvorschriften zurück zu gewähren.

 

Rz. 194

Die Haftung entfällt, wenn der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht kannte und die Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, wobei der Maßstab für das Vertretenmüssen wiederum § 276 BGB ist.[278] Eine Untersuchungspflicht des Verkäufers ist im Hinblick auf eine fahrlässige Unkenntnis von Mängeln am Fahrzeug ebenso wie bei § 280 Abs. 1 BGB zu beurteilen (siehe auch Rdn 175 f.), allerdings für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ebenso kommt aus § 276 BGB eine Haftung aus Garantieübernahme in Betracht, wenn der Verkäufer die Mangelfreiheit zugesichert hat; er steht dann für die bei Vertragsschluss erklärte Leistungsfähigkeit ein.

[278] BT-Drucks 14/6040, 164 f.; Lorenz/Riehm, Rn 531 ff.

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