Rz. 171

§ 437 Nr. 3 BGB verweist auf die allgemeinen Regeln der §§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB, nach denen der Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Sache durch den Verkäufer Schadensersatz verlangen kann.

Anspruchsgrundlage für die Haftung auf Schadensersatz bei unbehebbaren Mängeln, die schon bei Vertragsschluss bestanden, ist § 311a Abs. 2 BGB. In allen sonstigen Fällen ist die Anspruchsgrundlage § 280 Abs. 1 BGB.

Die Norm stellt einen einheitlichen Haftungstatbestand dar, der zunächst eine Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis voraussetzt. Diese ergibt sich stets aus der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs. Weiteres Erfordernis ist das Vertretenmüssen des Verkäufers, dass aber vermutet wird, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Von der Zentralnorm des § 280 BGB ausgehend kann der Käufer entweder direkt Schadensersatz neben der Leistung oder gem. § 280 Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und gem. § 280 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 281, 282 oder 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

 

Rz. 172

Nach der Schuldrechtsreform besteht Uneinigkeit darüber, nach welchen Kriterien eine Zuordnung einzelner vermögensrechtlicher Schadenspositionen zum Schadensersatz statt der Leistung bzw. neben der Leistung zu erfolgen hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll Schadensersatz statt der Leistung dem bisherigen Schadensersatz wegen Nichterfüllung entsprechen. Er tritt an die Stelle der Leistung und erfordert nach § 280 Abs. 3 BGB die besonderen Voraussetzungen der §§ 281 ff. BGB. Daraus folgt, dass der Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB nicht den Schaden erfasst, der im Mangel der Sache selbst liegt, sondern die über das Erfüllungsinteresse hinausgehenden Vermögensnachteile an anderen Rechtsgütern, die vor der Reform über die positive Forderungsverletzung ersetzt wurden.[257]

 

Rz. 173

Problematisch daran ist der Ersatz von Positionen wie entgangenem Gewinn, Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten und Abschleppkosten, die bislang unter den Nichterfüllungsschaden nach § 463 BGB a.F. fielen, wonach sie folgerichtig nun[258] dem Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB zuzuordnen sind, der jedoch eine Fristsetzung voraussetzt.

 

Rz. 174

Bezüglich des Wertersatzes für die Nutzung bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages hat der EuGH[259] entschieden, dass ein Verbrauch in der Regel keinen Wertersatz leisten muss, wenn er den Fernabsatzvertrag widerruft. Zugrunde liegt der Fall, dass eine Verbraucherin über das Internet ein gebrauchtes Notebook gekauft hatte. Wegen des Defektes des Displays verlangte sie 8 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages eine kostenlose Reparatur vom Verkäufer, was dieser ablehnte. Daraufhin widerrief sie den Vertrag nach § 312d BGB. Der Widerruf war noch möglich, weil sie über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden war. Der Verkäufer verlangt Ersatz für die achtmonatige Nutzung des Notebooks nach §§ 357 Abs. 3 S. 1, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Der geforderte Betrag überstieg sogar den Kaufpreis von 278 EUR. Als Berechnungsgrundlage gab der Verkäufer an, dass der Mietpreis für ein vergleichbares Gerät im Durchschnitt bei 118,80 EUR für eine dreimonatige Nutzung liege. Bei einer Nutzung von mehr als 8 Monaten seien deshalb als Entschädigung 316,80 EUR anzusetzen. Nach Ansicht des EuGH stehen die Regelungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Richtlinie[260] einer nationalen Bestimmung entgegen, wonach der Verbraucher im Falle des Widerrufs generell Wertersatz für die Verschlechterung der Ware zu leisten hat. Denn nach Vorgaben der Richtlinie kann der Verkäufer nur die Kosten für die Rücksendung für die Ware verlangen, ein Nutzungsersatz ist jedoch nicht vorgesehen. Anders sei der Fall jedoch zu beurteilen, wenn der Käufer die Ware auf eine mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts, wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbarer Art und Weise genutzt hat. Bei der Beurteilung, ob ein solches "Fehlverhalten" des Käufers vorliegt, muss die Zielsetzung der Richtlinie sowie die Wirksamkeit und Effektivität des Rechts auf Widerruf berücksichtigt werden.

 

Rz. 175

Um die Fristsetzung zu vermeiden, ist nach einer anderen Ansicht[261] eine rechtsfolgenorientierte Zuordnung der Schadenspositionen unter § 280 Abs. 1 BGB bzw. §§ 280 Abs. 3, 281 BGB vorzunehmen. Sie orientiert sich an dem Gesichtspunkt, ob eine Fristsetzung sinnvoll ist, weil der Schaden durch Nacherfüllung beseitigt werden kann und daher unter § 281 fällt oder andernfalls unter § 280 Abs. 1 BGB zu fassen ist. Mangelbedingter Minderwert und Reparaturkosten sind danach unproblematisch dem Schadensersatz statt der Leistung zuzuordnen, ebenso wie bereits eingetretener Integritätsschaden unter den Schadensersatz neben der Leistung fiele. Nutzungsausfall wäre danach bis zum Ablauf einer ggf. gesetzten Nachfrist ebenfalls hierunter zu fassen.[262]

 

Rz. 176

Bei Übernahme der bislang geltenden Abgrenzungen, wie es auch der Gesetzesentwurf vorsieht, lassen sich auf ...

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