Rz. 49

Weder die dem Ehegatten lebzeitige Einräumung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts an einer ansonsten steuerbefreiten Immobilie noch eine entsprechende (z.B. vermächtnisweise) Zuwendung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen an den überlebenden Ehegatten oder die Abkömmlinge sind von § 13 Abs. 1 Nr. 4a4c ErbStG erfasst. In dem Fall, in dem der überlebende Ehegatte das Nießbrauchsrecht an dem Familienheim und die Abkömmlinge die Substanz hieran von Todes wegen erhalten, greift die Steuerbefreiung bei keinem Erwerber.[47]

Für die Steuerfreiheit der lebzeitigen Zuwendung eines Familienheims ist es unschädlich, wenn sich der übertragende Ehegatte ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht an einer ansonsten steuerbefreiten Immobilie vorbehält,[48] da es auf die tatsächliche Nutzung ankommt[49] und nicht etwa auf die rechtliche Nutzungsberechtigung.

[47] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 13 Rn 67.
[48] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 13 Rn 65.
[49] R E 13.3 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.

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