Rz. 24

Der Erblasser muss wenigstens eine Wohnung auf dem bebauten Grundstück bis zu seinem Tode, aber ohne Mindestnutzungsdauer, zu eigenen Wohnzecken genutzt haben[18] oder zuletzt an einer Selbstnutzung aus objektiv zwingenden Gründen gehindert gewesen sein.

 

Rz. 25

Nach Ansicht der Finanzverwaltung reicht in diesem Zusammenhang der Auszug aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Pflegebedürftigkeit des Erblassers aus, wenn dadurch die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr möglich ist.[19] In jedem Fall ausreichend muss hierfür der Nachweis der Pflegegrade 4 und 5 sein. In allen Fällen sollten ärztliche Bestätigungen eingeholt werden, die die Unmöglichkeit der eigenen Haushaltsführung bestätigen.

 

Rz. 26

Wirtschaftliche Gründe allerdings reichen grundsätzlich nicht aus, um einen objektiv zwingenden Hinderungsgrund zu bejahen. Dies gilt etwa für einen Arbeitsplatzwechsel (auch bei Versetzung,[20] jedenfalls nach dem Wortlaut der Bestimmung auch bei drohender Arbeitslosigkeit) oder wenn der Erblasser schlichtweg nicht in der Lage ist, die Nebenkosten des Wohnens oder die Kosten zur Erhaltung der Immobilie aufzubringen.

 

Rz. 27

Verstirbt ein Ehegatte, steht es der Steuerbefreiung des Erwerbs durch den Überlebenden gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG nicht entgegen, wenn aufgrund Getrenntlebens nur der Erblasserehegatte in dem Objekt verblieben ist[21] oder dieser dem erwerbenden Ehegatten das Objekt zur alleinigen Nutzung – ggf. mit gemeinsamen Kindern – überlassen hat.[22]

[18] Die bloße Absicht reicht nicht: FG München v. 24.2.2016 – 4 K 2885/14, EFG 2016, 731.
[19] R E 13.4 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.
[20] R E 13.4 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.
[22] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 13 Rn 69.

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