Rz. 134

Erhalten Eltern (auch Adoptiv- und Stiefelten sowie Großeltern) lebzeitig oder von Todes wegen Vermögensgegenstände, bleibt dieser Erwerb gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG steuerfrei, sofern der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 EUR nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen (insbesondere Alleinerziehende) an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

 

Rz. 135

Bei dieser Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Übersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 41.000 EUR, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

 

Rz. 136

Die Vorschrift ist für Erwerbe von Todes wegen durch Eltern (auch Adoptiveltern sowie Großeltern) gegenstandslos, da diesen ein Steuerfreibetrag i.H.v. 100.000 EUR zusteht. Dies gilt nicht für Stiefeltern.

 

Rz. 137

Bei Schenkungen unter Lebenden – insbesondere wenn Kinder ihren erwerbsunfähigen Eltern oder Großeltern (unentgeltlich) Unterhalt gewähren – kommt die Anwendung der Steuerbefreiung ebenfalls in Betracht. In diesen Fällen kann auch auf die Steuerbefreiung für Erwerbe zum Zwecke des angemessenen Unterhalts gem. § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG zurückgegriffen werden.

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