Rz. 104

Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Gegenstände innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen, § 13 Abs. 1 Nr. 2 a.E. ErbStG. Unentgeltliche Rechtsgeschäfte stellen keine Veräußerung dar, somit ist also eine Schenkung oder eine Übertragung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung unschädlich.[95] Werden an einem denkmalgeschützten Bauwerk innerhalb der Zehnjahresfrist so wesentlichen Veränderungen vorgenommen, dass es als neues Bauwerk erscheint (also nicht nur eine Sanierung vorliegt), führt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung zum Wegfall der Steuerbefreiung.[96] Bei Sammlungen greift die Nachbesteuerung (nur) für einzelne Gegenstände. Wird etwa ein Bild nach dem Erbfall innerhalb von 10 Jahren veräußert, "infiziert" dieser Verkauf nicht etwa die gesamte Sammlung.

[95] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 13 Rn 45.
[96] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 13 Rn 45, vgl. auch OFD Münster v. 27.6.1988 – S 2198 b-33-St 16–31, FR 1988, 415.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge