Rz. 1

Die Regelung zur Steuerbefreiung für Familienheime wurde durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[1] mit Wirkung ab dem 1.1.2009 eingeführt und stellt eine Erweiterung der bereits seit dem durch das Jahressteuergesetz 1996[2] eingeführten geltenden Privilegierung für lebzeitige Zuwendungen im Zusammenhang mit Familienwohnheimen unter Ehegatten/Lebenspartnern dar, § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Begünstigt sein können nun auch Erwerbe des Eigentums von Todes wegen

durch den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner, § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, und
durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (siehe § 5 Rdn 12>) und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.
 

Rz. 2

Mit der Regelung bezweckt der Gesetzgeber u.a. die Erhaltung des gemeinsamen familiären Lebensraums sowie die Förderung von Bildung von Wohneigentum durch die Familie. Der u.a. für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige 2. Senat des BFH hat erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in den § 13 Abs. 1 Nr. 4a4c ErbStG vorgesehenen weitreichenden Steuerbefreiungen für Familienheime. Eine entsprechende restriktive Auslegung findet sich in der vielfältigen Kasuistik zu den Regelungen wieder.

 

Rz. 3

Neben inländischem Grundbesitz fallen nur in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) belegene Grundstücke unter die Privilegierung. Nach dem Austritt eines Mitgliedstaates aus der EU – wie im Falle Großbritanniens – greift die Steuerbefreiung für in diesem Mitgliedstaat belegene Immobilien (sofern dann keine Mitgliedschaft im EWR vorliegt) nicht mehr. Dies gilt sowohl im Rahmen von lebzeitigen Zuwendungen als auch im Erbfall.

[1] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl I, 2018.
[2] Art. 24 JStG 1996 v. 11.10.1995, BGBl I, 1250, 1403.

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