Rz. 13

Die Steuerbefreiung für lebzeitige Zuwendungen des Familienheims unter Ehegatten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG greift in erster Linie für die Übertragung von Eigentum bzw. Miteigentumsanteilen an dem Grundbesitz. Unschädlich ist, wenn der erwerbende Ehegatte bereits Miteigentümer ist.

 

Rz. 14

Nach Ansicht der Finanzverwaltung können verschiedene weitere Konstellationen von der Steuerbefreiung erfasst sein.[15] In Betracht kommen dabei folgende Gestaltungen:

Nur einer der Ehegatten trägt den Kaufpreis oder die Kosten für die Herstellung des Familienheims und räumt dem anderen Ehegatten (unentgeltlich) ganz oder teilweise Eigentum hieran ein.
Ein Ehegatte wendet dem anderen Ehegatten im Rahmen einer "mittelbaren Grundstücksschenkung" (siehe § 1 Rdn 164 ff.>) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ganz oder teilweise zu.
Ein Ehegatte tilgt im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung (nur) vom anderen Ehegatten zur Anschaffung eines Familienheims aufgenommene Verbindlichkeiten. Diese Tilgungsleistung eines fremden Darlehens stellt dann, da von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfasst, (ausnahmsweise) keine steuerpflichtige Schenkung dar.
Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte schuldbefreiend (im Außenverhältnis, d.h. in der Regel gegenüber der Bank) Verbindlichkeiten (ganz oder teilweise) übernimmt, die (nur) vom anderen Ehegatten zur Anschaffung eines Familienheims aufgenommen wurden.
Ebenso ist eine Befreiung (Erlass) von einer Verbindlichkeit des einen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten schenkungsteuerfrei, die im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienheims gegenüber dem anderen Ehegatten eingegangen wurde.
In Betracht kommt das Familienheimprivileg ferner, wenn ein Ehegatte, der nicht oder nur teilweise Eigentümer des Familienheims ist, nachträgliche herstellungsbedingte oder Erhaltungsaufwendungen am Familienheim aus eigenen Mitteln trägt, d.h. den anderen Ehegatten als Allein- oder Miteigentümer dadurch bereichert.
 

Rz. 15

Diese (praxisrelevanten) Konstellationen können, sofern der Tatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nicht erfüllt ist, insbesondere bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften wegen der hier geltenden Freibeträge (siehe § 5 Rdn 1>), erhebliche Steuerbelastungen auslösen.

[15] R E 13.3 Abs. 2 S. 5 ErbStR 2019.

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