Rz. 164

Nach dem BFH bestimmt sich der Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung ausschließlich nach dem Zivilrecht, wobei der Wille der Parteien für dessen Bestimmung maßgeblich ist.[123] Die Finanzverwaltung konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass die Schenkung von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes als Schenkung von Grundbesitz anzusehen sein kann, wenn dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude verschafft werden soll (mittelbare Grundstücksschenkung).[124]

 

Rz. 165

Liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, ist für die Schenkungsteuer der Wert des Grundbesitzes und nicht der Nominalwert des hingegebenen Geldes maßgeblich. Die steuerlichen Werte von Grundvermögen lagen bis zum 31.12.2008 regelmäßig deutlich unter den Verkehrswerten, so dass durch den Ansatz des niedrigeren Steuerwerts statt des nominalen Werts der Geldschenkung Steuervorteile erzielt werden konnten. Da die Besteuerung bei Grundvermögen seit der Erbschaftsteuerreform 2009[125] auf den gemeinen Wert (Verkehrswert) abzielt (siehe § 8 Rdn 17>), hat die mittelbare Grundstücksschenkung als "Steuersparmodell" in der Praxis an Bedeutung verloren. Gleichwohl bleibt die mittelbare Grundstücksschenkung in manchen Konstellationen (siehe Rdn 166 ff.>) weiterhin interessant.

[124] R E 7.3 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[125] Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbschaftsteuerreformgesetzErbStRG) v. 24.12.2008, BGBl I, 3018. In Kraft getreten am 1.1.2009.

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