Rz. 166

Die mittelbare Grundstücksschenkung spielt weiterhin in Bezug auf die Steuerbefreiung der lebzeitigen Zuwendung des (Mit-)Eigentums des Familienheims unter Ehegatten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (siehe § 6 Rdn 4 ff.>) eine Rolle. Wird dem Ehegatten Geld zum Kauf eines Familienheims zugewendet, greift – sofern die Voraussetzungen der mittelbaren Grundstücksschenkung vorliegen – die Steuerbefreiung, obwohl Gegenstand der Schenkung nicht das (Mit-)Eigentum an der Immobilie ist.

 

Hinweis

Der Erwerb des Familienheims durch nur einen Ehegatten und anschließende (z.B. hälftige) Zuwendung auf den anderen würde zwar keine Schenkungsteuer, aber zusätzliche Notar- und Grundbuchkosten auslösen.

 

Rz. 167

Daneben greifen die Grundsätze der mittelbaren Schenkung auch bei der Hingabe von Geld zum Erwerb eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks. Unter den Voraussetzungen des § 13d ErbStG wird dessen Wert im Rahmen der Schenkungsbesteuerung nur mit 90 % angesetzt (siehe § 6 Rdn 58 ff.>).

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