Rz. 3

Gemäß der Vorschrift des § 1 ARB 2005 hat der Versicherer die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen und die dadurch anfallenden Kosten zu tragen. Um aber dem Risiko einer Ausuferung der Kostentragungspflicht entgegenzuwirken und das versicherte Risiko kalkulierbarer zu machen,[3] sind nur die in § 2 ARB 2005 genannten Rechtsgebiete und die dort aufgezählten Versicherungsleistungen versicherbar.

 

Rz. 4

Nach § 2k ARB 2005 besteht ein sogenannter Beratungsrechtsschutz in Familien- und Erbrechtsangelegenheiten.[4] Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind, dass die Beratung durch einen im Sinne der BRAO zugelassenen Rechtsanwalt erfolgt[5] und dass die Beratung nicht im Zusammenhang mit einer weiteren kostenpflichtigen Tätigkeit des beauftragten Anwalts erfolgt. Die aus anderem Zusammenhang bekannte dreimonatige Wartefrist besteht beim Beratungsrechtsschutz nicht.

Die Leistung der Rechtsschutzversicherung beschränkt sich fast ausschließlich auf den Beratungsbereich. Im Einzelfall ist dies jedoch von dem jeweiligen Versicherer und der abgeschlossenen Versicherung abhängig. Es kommt also auf die konkreten Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers an. Diese Versicherungsbedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen als solche der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB.

 

Rz. 5

Es empfiehlt sich also, vor Beginn des Mandats die Einzelheiten mit dem jeweiligen Versicherer abzuklären und auch den Umfang der Tätigkeit abzustimmen.

 

Rz. 6

Hat der Anwalt den Mandanten zunächst nur im Rahmen eines Beratungsauftrages beraten und kommt es später zu einer weitergehenden Tätigkeit in derselben Sache, kommt es nach der h.M.[6] zu einem Wegfall des gesamten Beratungsrechtsschutzes. Ob diese Ansicht richtig ist, erscheint fraglich. Das RVG kennt schließlich kein Entfallen eines einmal entstandenen Gebührentatbestandes, sondern allenfalls eine Anrechnung von weiteren Gebühren auf bereits entstandene Gebühren. Auch können die vom Versicherer verwendeten AGB diesbezüglich unklar oder missverständlich abgefasst sein. Ein Wegfall des Beratungsrechtsschutzes kann jedenfalls dann nicht eintreten, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG von einer neuen Angelegenheit auszugehen ist.

Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, darf der Anwalt daher nicht von der rechtsberatenden zur rechtsvertretenden Tätigkeit übergehen, ohne den Mandanten auf den potentiellen Wegfall des Versicherungsschutzes hinzuweisen.

Wird der Anwalt von vornherein mit der Rechtsvertretung beauftragt, muss er dem Wunsch des Mandanten widerstehen, dennoch den Beratungsrechtsschutz geltend zu machen. Allerdings kann der Anwalt versuchen, eine Kulanzleistung des Rechtsschutzversicherers zu erlangen.

[3] Buschbell/Hering, Der Rechtsschutzfall, § 9 Rn 1.
[4] Ansonsten ist ein Versicherungsschutz in diesem Bereich ausgeschlossen (§ 3 II 2g ARB), Buschbell/Hering, § 9 Rn 101.
[5] Nicht notwendig ist, dass der Beratung deutsches Recht zugrunde liegt. Der Anwalt kann im konkreten Fall auch hinsichtlich ausländischer Rechtsnormen Auskunft erteilen.
[6] Ruby/Klinger, ZEV 2004, 319, 324; Bonefeld, ZErb 1999, 11, dort Fußnote 39.

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