Rz. 77

In § 9 Abs. 1 ARB 94 (§ 9 Teil E ARB 2000) ist der Versicherungsbeitrag als Jahresbeitrag konzipiert. Hiernach ist dieser im Voraus zu zahlen mit der Möglichkeit, Ratenzahlungen zu vereinbaren. Eine entsprechende Klausel in den ARB 2010 fehlt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies gem. § 9 B Abs. 1 ARB 2010 anscheinend unterstellt wird.[36]

 

Rz. 78

Die Fälligkeit regelt sich gem. § 9 B Abs. 1 ARB 2010. Der Einlösungsbeitrag ist fällig zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins mit der Zahlungsaufforderung. Wird der erste Beitrag nicht spätestens zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Rücktritt wird fingiert, wenn der Versicherer diesen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Versicherungsscheins gerichtlich geltend macht. Es steht ihm dann eine angemessene Geschäftsgebühr von bis zu 30 % des Jahresbeitrages, höchstens 50,00 EUR zu. Dies war die Regelung in § 9 Abs. 2 ARB 94 bzw. in § 9 Teil E ARB 2000. Die ARB 2010 enthalten keine entsprechende Regelung.

 

Rz. 79

In dem Fall, in dem ein Folgebeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstermin gezahlt wird, kann der Versicherer eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird der Beitrag nicht innerhalb dieser Frist gezahlt und tritt nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Rechtsschutzfall ein, ist der Versicherer leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge in Textform gem. § 9 C Abs. 3 und 4 ARB 2010 hingewiesen hat. Diese Regelung entspricht § 38 Abs. 2 VVG.

Unklar ist, ob diese Leistungsfreiheit den Versicherer auch zur Kündigung berechtigt.[37]

[36] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 509.
[37] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 510.

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