Rz. 52

Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzung war in der Vergangenheit die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der AVB mit Wirkung für einen bestehenden Versicherungsvertrag möglich ist.

 

Beispiel

Die Rechtsschutzversicherung will unter Berufung auf eine Bedingung in den ARB (z.B. § 10a ARB 94/2000) die Bedingungen ändern. Die genannte Bestimmung sieht eine Möglichkeit der Bedingungsänderung vor.

 

Rz. 53

Die Bedingungsanpassungsklausel des § 10a ARB 94/2000 ist durch Urteil des BGH für unwirksam erklärt worden. Hiernach gilt: Eine Bedingungsanpassungsklausel, mit welcher sich der Versicherer vorbehält, den Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss durch Änderung vereinbarter AVB schlechter zu stellen, als er nach Abschluss des Vertrages stand, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.[27] Hiernach wurde wegen der allgemein gehaltenen Formulierung die Änderungsvoraussetzung begründet, nämlich die Formulierung: "Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln" gewählt.

[27] BGH r+s 1999, 283; vgl. auch Römer, Die Rechtsschutzversicherung – insbesondere die Bedingungsanpassungsklausel – in der Rechtsprechung des BGH, r+s 2000, 177.

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