Rz. 6

Beim Kompositversicherer, der auch die Rechtsschutzversicherung betreibt, können Interessenkollisionen vorkommen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der vom Rechtsschutzversicherungsnehmer auf Schadenersatz in Anspruch genommene Gegner bei dem gleichen Versicherungsunternehmen haftpflichtversichert ist. In einem solchen Fall muss der Kompositversicherer gem. § 8a VAG die Leistungsbearbeitung einem selbstständig arbeitenden Schadenabwicklungsunternehmen übertragen (zur Einschaltung eines Schadenabwicklungsunternehmens vgl. auch § 2 Rn 16

 

Rz. 7

Die Regelung des § 8a VAG, wonach die Leistungsbearbeitung einem selbstständig arbeitenden Schadenabwicklungsunternehmen zu übertragen ist, ersetzt das Prinzip der Spartentrennung.

 

Rz. 8

§ 126 VVG (§ 158l Abs. 1 S. 2 VVG a.F.) bestimmt, dass in dem Fall, in dem der Versicherer ein selbstständiges Schadenabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt, dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen ist. Unterbleibt die Bezeichnung des Schadenabwicklungsunternehmens im Versicherungsschein, so können für den Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche in Betracht kommen, etwa weil der Versicherungsnehmer statt des Schadenabwicklungsunternehmens den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nimmt.[4]

 

Rz. 9

Wird ein Schadenabwicklungsunternehmen eingeschaltet, bleibt die Rechtsschutzversicherung Schuldner der Versicherungsleistung.

 

Rz. 10

Hat die Rechtsschutzversicherung die Regulierungskompetenz auf ein Schadenregulierungsunternehmen übertragen, so ist eine hiernach gegen das Versicherungsunternehmen erhobene Klage des Versicherungsnehmer von Anfang an unbegründet (vgl. hierzu § 2 Rn 16 ff.).[5] Zur Stellung des Schadenregulierungsunternehmens bei Deckungsklage vgl. § 36 – Klage auf Rechtsschutzdeckung (siehe § 37 Rn 31 ff.) sowie zum Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung § 37 – Anspruch der Rechtsschutzversicherung gegen Anwalt und VN (siehe § 38 Rn 35 ff.) und zum Rückforderungsanspruch (siehe § 38 Rn 1 ff.).

[4] Prölss/Armbrüster, § 126 Rn 4.

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