Rz. 112

Die ARB regeln in § 15 die Rechtsstellung der mitversicherten Personen. Denkbar ist auch eine Konstellation, in der der Versicherungsnehmer Gründe hat, mit der Rechtsschutzgewährung für eine mitversicherte Person nicht einverstanden zu sein.

 

Beispiel

Ein Arbeitnehmer wird bei einer Dienstfahrt im Pkw des Arbeitgebers verletzt. Für die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Schadenereignis wünscht der Arbeitnehmer Rechtsschutzdeckung aus einer für das beteiligte Fahrzeug bestehenden Rechtsschutzversicherung. Andererseits hatte zum in Rede stehenden Rechtsschutzvertrag die Rechtsschutzversicherung wegen Schadenhäufigkeit die Kündigung angedroht.

 

Rz. 113

Das LAG Nürnberg[54] hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Versicherungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Unfallverursacher zu gewähren, wenn die Rechtsschutzversicherung wegen Schadenhäufigkeit die Kündigung angedroht hat. Zusätzlich ist in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass ein vorangegangenes einmaliges Einverständnis mit der Rechtsschutzdeckung für den mitversicherten Arbeitnehmer keine betriebliche Übung begründet.

[54] r+s 2000, 333.

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