Rz. 69

Stirbt der Versicherungsnehmer, so liegt grundsätzlich ein Fortfall des Wagnisses vor. Zu beachten ist jedoch, dass gem. § 1922 BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes im Wege der Universalzession auf den oder die Erben übergeht. Dies bedeutet für die Rechtsschutzversicherung Folgendes:

Bei objektbezogenen Risiken geht der Rechtsschutzvertrag auf den Erben über, sachgebundenes Risiko.
Bei einem personenbezogenen Risiko endet der Vertrag infolge Wagniswegfalls.

Im Übrigen regelt § 12 Abs. 2 ARB 2010 grundsätzlich den Fortbestand des Versicherungsschutzes bis zum Ende der Versicherungsperiode. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Andererseits eröffnet § 12 Abs. 2 S. 3 ARB 2010 die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages zu verlangen.

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