Rz. 22

Für das Zustandekommen des Rechtsschutzvertrages gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB und die Spezialregelungen der §§ 5, 8 sowie 11 VVG (früher §§ 5, 5a und 8 Abs. 4 VVG a.F.).

 

Rz. 23

Gemäß § 10a VAG muss u.a. die gebotene Verbraucherinformation die Antragsfrist enthalten (Anlage zum VAG Teil D I 1 f). Der Rechtsschutzversicherer nimmt das Vertragsangebot des Versicherungsinteressenten entweder ausdrücklich schriftlich oder durch Übersenden der Versicherungspolice an.[11] Somit kommt der Rechtsschutzvertrag zustande.

[11] Van Bühren/Schneider, Handbuch Versicherungsrecht, § 13 Rn 12.

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