Rz. 74

Gemäß § 16 BDSG ist der Versicherer verpflichtet, personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Versicherungsvertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen an Dritte zu übermitteln, wenn dadurch schutzwürdige Belange des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt werden.

 

Beispiel

Nach Kündigung des Rechtsschutzvertrages durch die Versicherung gibt diese zwecks Speicherung an den GDV Vertragsdaten weiter.

 

Rz. 75

Erklärt der Versicherungsnehmer, dass er mit der Mitteilung der Daten zum Versicherungsvertrag, speziell zur Kündigung, an Dritte, also an den GDV, nicht einverstanden ist, so ist die Rechtsschutzversicherung nicht berechtigt, vertragsbezogene Daten an Dritte oder Institutionen, also auch nicht an den GDV, weiterzugeben. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage.

 

Rz. 76

Nicht überzeugend ist die Ansicht, wonach der Versicherer bei Weitergabe dieser Daten keine vertragliche Nebenpflicht verletzt.[35] Zu dieser Thematik müssen die unterschiedlichen rechtlichen Aspekte beachtet werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich geschützt vor der Weitergabe von Daten. Die Weitergabe der Mitteilung an den GDV berührt nicht Interessen des Rechtsschutzversicherers, der den Vertrag gekündigt hat. Vielmehr berührt die praktizierte Mitteilung an den GDV eine verbandsinterne Handhabung. Ein anderer rechtlicher Aspekt ist die Sphäre des Versicherungsnehmers, der bei Abschluss eines neuen Vertrages wiederum gem. § 19 VVG (§ 16 VVG a.F.) Anzeigepflichten zu beachten hat. Ob und wie er dies tut, ist aber in dessen Sphäre und nicht in der Sphäre der (früheren) Rechtsschutzversicherung.

[35] Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl. ARB 75, § 1 Rn 17 unter Hinweis auf OLG Frankfurt VersR 1982, 568 = zfs 1981, 306; in der Kommentierung zu § 15 bei Harbauer/Cornelius-Winkler ist (in der 8. Aufl.) die Thematik des Datenschutzes nicht behandelt.

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