Rz. 81

In § 10 ARB 2010 ist eine detaillierte Regelung zur Beitragsanpassung getroffen. Anzuführen sind folgende Bestimmungen:

Beitragsanpassung kommt grundsätzlich in Betracht für alle Folgebeiträge ab 1. Oktober jeden Jahres, unterbleibt aber, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Beitrag erhöht wird, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes geändert hat. Jedoch wird die Kündigung frühestens wirksam zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Änderungsmitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Verändern sich nach Vertragsabschluss wesentliche Umstände, kann der Versicherer gem. § 11 Abs. 1 ARB 2010 vom Eintritt einer solchen Änderung an einen höheren Beitrag verlangen oder gem. § 11 Abs. 1 ARB 2010 die Übernahme des zusätzlichen Risikos ablehnen.
Vermindert sich dagegen das versicherte Risiko nach Vertragsabschluss, kann der Versicherer nur den für ein geringeres Risiko vorgesehenen Beitrag verlangen, und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem sich das Risiko verringert hat. Maßgebend ist die Anzeige seitens des Versicherungsnehmers. Zeigt der Versicherungsnehmer den für die Beitragsminderung maßgebenden Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, so wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige gem. § 11 Abs. 2 ARB 2010 herabgesetzt.[38]

In § 10 Abs. 2 ARB 2010 ist geregelt, für welche Vertragsarten Beitragsanpassung durch den Treuhänder in Betracht kommt.

[38] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 511 ff.

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