Rz. 67

§ 12 Abs. 1 S. 1 ARB 2010 ist unverändert gegenüber der früheren Regelung.

Ausgangspunkt für Änderungen zum versicherten Risiko ist § 80 Abs. 2 VVG. Diese Regelung betrifft den vollständigen oder dauernden Wegfall der versicherten Interessen des Versicherungsnehmers. Rechtsfolge hieraus ist, dass der Vertrag vor dem vertraglich vereinbarten Ablauf wegen Wegfalls erlischt.

 

Rz. 68

In der Rechtsschutzversicherung kommt ein Wegfall in Betracht, wenn die Entstehung von Rechtsstreitigkeiten und damit die Entstehung von Kosten aus dem versicherten Deckungsbereich für die Zukunft nicht in Betracht kommen, also unmöglich erscheinen. Beispielhaft kann dies gegeben sein, wenn der Versicherungsnehmer die Eigenschaft verliert, an die der Versicherungsschutz geknüpft ist, z.B. bei Fahrer-Rechtsschutz der Verlust der Fahrerlaubnis bzw. eine Sperre auf Dauer (z.B. 5 Jahre) oder der dauernde Verzicht auf die Fahrerlaubnis etwa wegen Alters.

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