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Die Auskunftspflicht erstreckt sich schließlich auf Informationen über "das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling". Sie gleicht der in Art. 13 Abs. 2 lit. f) DSGVO normierten Informationspflicht, so dass auf die hierzu getätigten Ausführungen (siehe § 5 Rdn 94 ff.) verwiesen werden kann.
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