Rz. 10

Der "allgemeine Teil" der Auskunft enthält keine genauen Informationen zu den über die betroffene Person gespeicherten Daten, sondern beschränkt sich auf Angaben zu den Kategorien personenbezogener Daten, die vom Verantwortlichen verarbeitet werden. Die Auskunftspflicht ist inhaltsgleich mit der Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 1 lit d.) DSGVO, so dass für die nähere Ausgestaltung auf die hierauf bezogenen Ausführungen verwiesen werden kann (siehe § 5 Rdn 72 ff.).

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