Rz. 71

Eine Verpflichtung zur Information besteht auch, soweit der Verantwortliche[73] aus vertraglichen Gesichtspunkten gegenüber einem Dritten zur Bereitstellung von Daten über die betroffene Person verpflichtet ist (Art. 13 Abs. 2 lit. e) 2. Alt. DSGVO).

 

Rz. 72

Eine solche Verpflichtung kann sich für Inkassodienstleister (IKU) gegenüber ihren Auftraggebern ergeben. So sehen zahlreiche Verträge zwischen IKU und Kunde vor, dass Daten, die durch das IKU im Rahmen der Forderungsbearbeitung unmittelbar beim Betroffenen erhoben werden, an den Kunden des IKU bekanntzugeben sind. Derartige Verpflichtungen können sich darüber hinaus allgemein vor allem im Zusammenhang mit Stellvertretungs- und Auftragsverhältnissen ergeben, in deren Rahmen der Verantwortlich personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen erhebt.

 

Rz. 73

Da Art. 13 Abs. 2 lit. e) 2. Alt. DSGVO lediglich eine Information über eine bestehende vertragliche Verpflichtung verlangt, sind keine näheren Angaben zur "Rechtswirksamkeit" der vertraglichen Verpflichtung erforderlich. Die Ausführungen zum Umfang der Information über die Bereitstellungspflicht im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen des Verantwortlichen gelten entsprechend.[74] Es reicht die Angabe, dass der Verantwortliche aus einer näher zu bezeichnenden vertraglichen Verpflichtung einem (namentlich zu benennenden) Dritten zur Bereitstellung personenbezogener Daten über die betroffene Person verpflichtet ist. Eine Angabe der genauen Vertragsklausel oder ihres Standortes erscheint insoweit nicht erforderlich.

[73] Hinsichtlich der Zielrichtung dieser Verpflichtung auf das Verhältnis Verantwortlicher – Dritter gilt das oben Gesagte (§ 4 Rdn 375 f.) entsprechend.
[74] Oben Rdn 1.

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