Rz. 27

Gemäß Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO erstreckt sich das Auskunftsrecht der betroffenen Person auf sämtliche über sie beim Verantwortlichen gespeicherten personenbezogenen Daten. Die verantwortliche Person hat einen Anspruch auf eine vollständige Übersicht dieser Daten in einer Form, die es ihr ermöglicht, von den genannten Daten Kenntnis zu erlangen und zu prüfen, ob sie richtig sind und der DSGVO gemäß verarbeitet werden, sodass sie gegebenenfalls ihre sonstigen Betroffenenrechte ausüben kann.[18]

[18] Vgl. zur entsprechenden Richtlinienbestimmung in der Datenschutzrichtlinie, EuGH, Urt. v. 17.7.2014 – C-141/12 und C-372/12 = ZD 2014, 515.

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