Rz. 42
Auch im Rahmen der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO findet Art. 12 Abs. 1 DSGVO Anwendung, so dass auf die bereits getätigten Ausführungen hinsichtlich der Anforderungen an eine präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Information auf die bereits getätigten Ausführungen (siehe § 4 Rdn 319–336) verwiesen werden kann.
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