Rz. 107

Die Ausnahme vom Löschungsanspruch in Art. 17 Abs. 3 lit. c) DSGVO folgt der in Art. 9 Abs. 2 lit. i) DSGVO normierten Verarbeitungsbefugnis, so dass zur Bestimmung des "Bereichs der öffentlichen Gesundheit" auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen werden kann (siehe oben § 4 Rdn 281).

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