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§ 6 Rechte des Betroffenen / 1. Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, Art. 17 Abs. 3 lit. a) DSGVO

Dr. Robert Kazemi
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Rz. 96

Ein Löschungsanspruch der betroffenen Person und eine Löschpflicht des Verantwortlichen besteht nicht, soweit die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information weiterhin erforderlich ist.

 

Rz. 97

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass zum effektiven Persönlichkeitsschutz auch der sog. Indiskretionsschutz gehört. Dies ist das Recht des Individuums, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in identifizierbarer Weise in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen.[87] Allerdings wird dieser Anonymitätsschutz nicht absolut gewährt, sondern kann im Einzelfall vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit und von der durch Art. 10 EMRK geschützten Presse- und Rundfunkfreiheit überlagert sein. So weist der EGMR immer wieder darauf hin, dass Art. 10 Abs. 2 der EMRK wenig Raum für Einschränkungen der freien Meinungsäußerung auf dem Gebiet der politischen Diskussion oder bei Fragen des öffentlichen Interesses lässt.[88] Die Grenzen zulässiger Kritik und Berichterstattung greifen immer weniger, je mehr eine natürliche Person den geschützten Bereich der Privatsphäre verlässt und sich in die Öffentlichkeit begibt.[89] Ebenso unterstreicht der EGMR immer wieder "die wesentliche Rolle", die der Presse in einer demokratischen Gesellschaft zukommt. Diese dürfe zwar in Bezug auf den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer gewisse Grenzen nicht überschreiten; ihre Aufgabe ist es jedoch, unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten Informationen und Ideen zu allen Fragen von allgemeinem Interesse mitzuteilen. Zu ihrer Aufgabe, Informationen und Ideen zu solchen Fragen zu verbreiten, kommt das Recht der Öffentlichkeit hinzu, diese zu empfangen. Andernfalls könnte die Presse ihre unabding...

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